Gesetze

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§ 83 ZFdG
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Befugnisse → Abschnitt 4 – Verfahrensregelungen

Titel: Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZFdG
Gliederungs-Nr.: 602-4
Normtyp: Gesetz

§ 83 ZFdG – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren gerichtliche Überprüfung den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt, haben keine aufschiebende Wirkung.