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§ 8 ZFdG
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle → Unterabschnitt 1 – Datenverarbeitung durch die Zentralstelle

Titel: Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZFdG
Gliederungs-Nr.: 602-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 ZFdG – Allgemeine Datenverarbeitung

(1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.

(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeiten

  1. 1.

    zur Erfüllung derselben Aufgabe und

  2. 2.

    zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten,

wie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.

(3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, zu anderen als in Absatz 2 genannten Zwecken, weiterverarbeiten, wenn dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist. Es darf personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben und ihm übermittelt worden sind, zu einem anderen als der jeweiligen Übermittlung zugrunde liegenden Zweck nur in entsprechender Anwendung des § 27 weiterverarbeiten.

(4) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unterabschnittes vor.