§ 35 ZFdG - Daten aus Strafverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
- Amtliche Abkürzung
- ZFdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 602-4
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren verarbeiten
- 1.
zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie
- 2.
für Zwecke der Eigensicherung.
Die Verarbeitung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche Regelungen entgegenstehen.