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§ 35 ZFdG - Daten aus Strafverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
Amtliche Abkürzung
ZFdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
602-4

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren verarbeiten

  1. 1.

    zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie

  2. 2.

    für Zwecke der Eigensicherung.

Die Verarbeitung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche Regelungen entgegenstehen.