§ 103 ZFdG - Schadensersatz in Informationssystemen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
- Amtliche Abkürzung
- ZFdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 602-4
(1) Bei der Datenverarbeitung in den Informationssystemen der Behörden des Zollfahndungsdienstes gilt das Zollkriminalamt gegenüber einer betroffenen Person als allein Verantwortlicher im Sinne von § 83 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 83 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Schaden im Innenverhältnis auszugleichen, soweit er der datenschutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle zuzurechnen ist.