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§ 24 ZensG 2011 - Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt

Bibliographie

Titel
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
Amtliche Abkürzung
ZensG 2011
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
29-37

Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.