§ 21 ZensG 2011 - Information der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
- Amtliche Abkürzung
- ZensG 2011
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 29-37
(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder richten im Internet unter www.zensus2011.de eine gemeinsame Internetseite ein, um die Bevölkerung über den Zensus zu informieren.
(2) Die Bundesregierung gibt die Merkmalsausprägungen der Erhebungsmerkmale im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der Internetseite nach Absatz 1 bekannt.