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§ 19 ZensG 2011
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Auskunftspflicht und Datenschutz

Titel: Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZensG 2011
Gliederungs-Nr.: 29-37
Normtyp: Gesetz

§ 19 ZensG 2011 – Löschung (1)  (2)  (3)  (4)  (6)  (7)  (8)  (9)

(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.

(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 26. August 2015 (BGBl. 2016 I S. 492)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1781) wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt.

(2) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 492)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2016 - 2 BvF 1/15 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

(3) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 20. Juli 2016 (BGBl. I S. 2030)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2016 - 2 BvF 1/15 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Auf die am 16. März 2016 veröffentlichten Entscheidungen (BGBl. I S. 492) wird hingewiesen.

(4) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 26. Januar 2017 (BGBl. I S. 134)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 2016 - 2 BvF 1/15 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Auf die am 16. März 2016 und 31. August 2016 veröffentlichten Entscheidungen (BGBl. I S. 492, 2030) wird hingewiesen.

(6) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2202)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2017 - 2 BvF 1/15 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Auf die am 16. März und 31. August 2016 sowie am 26. Januar 2017 veröffentlichten Entscheidungen (BGBl. 2016 I S. 492, 2030; 2017 I S. 134) wird hingewiesen.

(7) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 1. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4042)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2017 - 2 BvF 1/15 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Auf die am 16. März und 31. August 2016 sowie am 26. Januar und 5. Juli 2017 veröffentlichten Entscheidungen (BGBl. 2016 I S. 492, 2030, BGBl. 2017 I S. 134, 2202) wird hingewiesen.

(8) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 14. Mai 2018 (BGBl. I S. 854)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 2018 - 2 BvF 1/15 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Auf die am 16. März und 31. August 2016 sowie am 26. Januar, 5. Juli und 29. Dezember 2017 veröffentlichten Entscheidungen (BGBl. 2016 I S. 492, 2030, BGBl. 2017 I S. 134, 2202, 4042) wird hingewiesen.

(9) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 11. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1713)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absätze 2 und 3 und § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) sowie § 15 des Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011) vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

  2. 2.

    § 2 Absätze 2 und 3 und § 3 Absatz 2 der Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011) vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 830) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.