§ 30a ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
§ 30a ZDG – Pflichten der Vorgesetzten
1Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich. 2Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. 3Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
Zu § 30a: Neugefasst durch G vom 14. 6. 2009 (BGBl I S. 1229).