Gesetze

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§ 30a ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Rechtsstellung der Dienstpflichtigen

Titel: Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZDG
Gliederungs-Nr.: 55-2
Normtyp: Gesetz

§ 30a ZDG – Pflichten der Vorgesetzten

1Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich. 2Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. 3Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

Zu § 30a: Neugefasst durch G vom 14. 6. 2009 (BGBl I S. 1229).