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Art. 4 ZahnErsFinAnpG
Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZahnErsFinAnpG
Gliederungs-Nr.: 860-5/11
Normtyp: Gesetz

Art. 4 ZahnErsFinAnpG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich von Absatz 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.