§ 7 WVO
Werkstättenverordnung (WVO)
Werkstättenverordnung (WVO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Fachliche Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen
§ 7 WVO – Größe der Werkstatt
(1) Die Werkstatt soll in der Regel über mindestens 120 Plätze verfügen.
(2) Die Mindestzahl nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn der Werkstattverbund im Sinne des § 15, dem die Werkstatt angehört, über diese Zahl von Plätzen verfügt.