§ 6 WVO
Werkstättenverordnung (WVO)
Werkstättenverordnung (WVO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Fachliche Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen
§ 6 WVO – Beschäftigungszeit
(1) 1Die Werkstatt hat sicherzustellen, dass die behinderten Menschen im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden können. 2Die Stundenzahlen umfassen Erholungspausen und Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 3.
(2) Einzelnen behinderten Menschen ist eine kürzere Beschäftigungszeit zu ermöglichen, wenn es wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Erfüllung des Erziehungsauftrages notwendig erscheint.
Zu § 6: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).