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§ 2 WVO
Werkstättenverordnung (WVO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Fachliche Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen

Titel: Werkstättenverordnung (WVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WVO
Gliederungs-Nr.: 871-1-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 WVO – Fachausschuss

(1) 1Bei jeder Werkstatt ist ein Fachausschuss zu bilden. 2Ihm gehören in gleicher Zahl an

  1. 1.

    Vertreter der Werkstatt,

  2. 2.

    Vertreter der Bundesagentur für Arbeit,

  3. 3.

    Vertreter des nach Landesrecht bestimmten Trägers der Eingliederungshilfe.

3Kommt die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen in Betracht, soll der Fachausschuss zur Mitwirkung an der Stellungnahme auch Vertreter dieses Trägers hinzuziehen. 4Er kann auch andere Personen zur Beratung hinzuziehen und soll, soweit erforderlich, Sachverständige hören.

(1a) 1Ein Tätigwerden des Fachausschusses unterbleibt, soweit ein Teilhabeplanverfahren nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wird. 2Dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren durchgeführt wird.

(2) Der Fachausschuss gibt vor der Aufnahme des behinderten Menschen in die Werkstatt gegenüber dem im Falle einer Aufnahme zuständigen Rehabilitationsträger eine Stellungnahme ab, ob der behinderte Mensch für seine Teilhabe am Arbeitsleben und zu seiner Eingliederung in das Arbeitsleben Leistungen einer Werkstatt für behinderte Menschen benötigt oder ob andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen, insbesondere Leistungen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Zu § 2: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606), V vom 2. 11. 2005 (BGBl I S. 3119), G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2959), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234), 30. 11. 2019 (BGBl I S. 1948) und 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).