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§ 14 WVO
Werkstättenverordnung (WVO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Fachliche Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen

Titel: Werkstättenverordnung (WVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WVO
Gliederungs-Nr.: 871-1-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 WVO – Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte (1)

Die Werkstatt hat den Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 eine angemessene Mitbestimmung und Mitwirkung durch Werkstatträte sowie den Frauenbeauftragten eine angemessene Interessenvertretung zu ermöglichen.

Zu § 14: Neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 19 Absatz 17 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) soll in § 14 zum 1. Januar 2018 die Angabe "139" durch die Angabe "222" ersetzt werden. Die Änderung ist nach der Neufassung des § 14 durch Artikel 18 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes zum 30. Dezember 2016 nicht mehr durchführbar.