§ 1 WVO
Werkstättenverordnung (WVO)
Werkstättenverordnung (WVO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Fachliche Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen
§ 1 WVO – Grundsatz der einheitlichen Werkstatt
(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen (Werkstatt) hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie die behinderten Menschen im Sinne des § 219 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen kann.
(2) Der unterschiedlichen Art der Behinderung und ihren Auswirkungen soll innerhalb der Werkstatt durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Bildung besonderer Gruppen im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich, Rechnung getragen werden.
Zu § 1: Geändert durch G vom 23. 7. 1996 (BGBl I S. 1088), 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).