§ 46 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Militärische Straftaten → Vierter Abschnitt – Straftaten gegen andere militärische Pflichten
§ 46 WStG – Rechtswidriger Waffengebrauch
Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.