Gesetze

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§ 45 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Militärische Straftaten → Vierter Abschnitt – Straftaten gegen andere militärische Pflichten

Titel: Wehrstrafgesetz (WStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WStG
Gliederungs-Nr.: 452-2
Normtyp: Gesetz

§ 45 WStG – Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen

Nach § 44 Abs. 1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der einen Sonderauftrag selbstständig auszuführen hat und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen worden ist,

  1. 1.
    sich außer Stande setzt, den Auftrag pflichtgemäß zu erfüllen,
  2. 2.
    seinen Posten verlässt oder
  3. 3.
    Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des Auftrags gelten,

und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwer wiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht.