§ 45 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Militärische Straftaten → Vierter Abschnitt – Straftaten gegen andere militärische Pflichten
§ 45 WStG – Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen
Nach § 44 Abs. 1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der einen Sonderauftrag selbstständig auszuführen hat und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen worden ist,
- 1.sich außer Stande setzt, den Auftrag pflichtgemäß zu erfüllen,
- 2.seinen Posten verlässt oder
- 3.Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des Auftrags gelten,
und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwer wiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht.