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§ 7 WSG
Wehrsoldgesetz (WSG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Geldbezüge

Titel: Wehrsoldgesetz (WSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WSG
Gliederungs-Nr.: 53-9
Normtyp: Gesetz

§ 7 WSG – Anpassung des Wehrsoldes

1Im Fall einer Besoldungsanpassung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder verringern sich der Wehrsoldgrundbetrag, der Kinderzuschlag und die Auslandsvergütung im gleichen Umfang, um den das Grundgehalt, der Familienzuschlag und der Auslandszuschlag für eine dienstgradgleiche Soldatin auf Zeit oder einen dienstgradgleichen Soldaten auf Zeit erhöht oder verringert werden. 2Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt bekannt. (1)

Zu § 7: Geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 414) (1. 6. 2023).

(1) Red. Anm.:

Zur Anpassung des Wehrsoldes vgl. Bekanntmachung vom 19. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 20)