§ 6 WSG - Auslandsvergütung
Bibliographie
- Titel
- Wehrsoldgesetz (WSG)
- Amtliche Abkürzung
- WSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-9
(1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer allgemeinen Verwendung im Ausland im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten eine Auslandsvergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern an demselben Dienstort Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.
(2) Die Höhe der Auslandsvergütung bemisst sich nach Spalte 5 der Tabelle in der Anlage.