§ 6 WSG
Wehrsoldgesetz (WSG)
Wehrsoldgesetz (WSG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Geldbezüge
§ 6 WSG – Auslandsvergütung
(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Auslandsvergütung, wenn bei entsprechender Verwendung an demselben Standort Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten.
(2) Die Höhe der Auslandsvergütung bemisst sich nach Spalte 5 der Tabelle in der Anlage.