Gesetze

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§ 16 WSG
Wehrsoldgesetz (WSG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Sachbezüge

Titel: Wehrsoldgesetz (WSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WSG
Gliederungs-Nr.: 53-9
Normtyp: Gesetz

§ 16 WSG – Heilfürsorge

(1) 1Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. 2§ 69a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, deren Dienstzeit auf bis zu sechs Monate festgesetzt worden ist, wird zahnärztliche Versorgung nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit und nur insoweit gewährt, als sie zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erforderlich ist, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.