§ 7 WRMG
Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG)
Bundesrecht
§ 7 WRMG – Anhörung beteiligter Kreise
In den Fällen des § 5 Absatz 2 und § 6 ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wasserversorgung und des Gewässerschutzes, der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Wissenschaft, der Verbraucher sowie der beteiligten Wirtschaft zu hören.