§ 67 WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Gerichtliche Zuständigkeit; Übergangsregelungen
§ 67 WpÜG – Senat für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen beim Oberlandesgericht
In den ihm nach § 48 Abs. 4, § 62 Abs. 1, §§ 64 und 65 zugewiesenen Rechtssachen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat.