§ 65 WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Bundesrecht
Abschnitt 8 – Sanktionen
§ 65 WpÜG – Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 62 Abs. 1 zuständigen Gericht erlassen.