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§ 4 WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Titel: Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WpÜG
Gliederungs-Nr.: 4110-7
Normtyp: Gesetz

§ 4 WpÜG – Aufgaben und Befugnisse

(1) 1Die Bundesanstalt übt die Aufsicht bei Angeboten nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. 2Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Verfahrens beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. 3Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) Die Bundesanstalt nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

Zu § 4: Geändert durch V vom 29. 4. 2002 (BGBl I S. 1495) und G vom 8. 7. 2006 (BGBl I S. 1426).