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§ 35 WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Pflichtangebote

Titel: Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WpÜG
Gliederungs-Nr.: 4110-7
Normtyp: Gesetz

§ 35 WpÜG – Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots

(1) 1Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe der Höhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. 3In der Veröffentlichung sind die nach § 30 zuzurechnenden Stimmrechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben. 4§ 10 Abs. 2, 3 Satz 3 und Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) 1Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Angebot zu veröffentlichen. 2§ 14 Absatz 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 3Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind eigene Aktien der Zielgesellschaft, Aktien der Zielgesellschaft, die einem abhängigen oder im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen der Zielgesellschaft gehören, und Aktien der Zielgesellschaft, die einem Dritten gehören, jedoch für Rechnung der Zielgesellschaft, eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens der Zielgesellschaft gehalten werden.

(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft auf Grund eines Übernahmeangebots erworben, besteht keine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.

Zu § 35: Geändert durch V vom 29. 4. 2002 (BGBl I S. 1495) und G vom 11. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 354) (1. 1. 2024).