Gesetze

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§ 33d WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Übernahmeangebote

Titel: Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WpÜG
Gliederungs-Nr.: 4110-7
Normtyp: Gesetz

§ 33d WpÜG – Verbot der Gewährung ungerechtfertigter Leistungen

Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen.

Zu § 33d: Eingefügt durch G vom 8. 7. 2006 (BGBl I S. 1426).