§ 33d WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Übernahmeangebote
§ 33d WpÜG – Verbot der Gewährung ungerechtfertigter Leistungen
Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen.
Zu § 33d: Eingefügt durch G vom 8. 7. 2006 (BGBl I S. 1426).