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§ 6 WPrüfG LSA
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WPrüfG LSA
Referenz: 111.2
Abschnitt: Abschnitt 1 – Wahlprüfungsverfahren
 

§ 6 WPrüfG LSA – Mündliche Verhandlung

(1) Vor der Beschlussfassung des Wahlprüfungsausschusses wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt, wenn die Prüfung nach § 5a Satz 1 ergibt, dass davon eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Zum Verhandlungstermin sind mindestens eine Woche vorher die Einspruchsführer sowie die Abgeordneten, deren Wahl zur Prüfung steht, zu laden. Die Ladung von Abgeordneten entfällt, wenn es sich um einen Einspruch handelt, durch den

  1. 1.

    die gesamte Wahl oder

  2. 2.

    die Wahl von mehr als zehn Abgeordneten oder

  3. 3.

    ein Landeswahlvorschlag in seiner Gesamtheit

betroffen wird.

(2) Mit derselben Frist sind vom Verhandlungstermin zu benachrichtigen:

  1. 1.

    der Präsident des Landtages,

  2. 2.

    der Landeswahlleiter und

  3. 3.

    der zuständige Kreiswahlleiter.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen sind Beteiligte am Verfahren. Sie haben ein selbständiges Antragsrecht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 sind die Abgeordneten nicht Beteiligte am Verfahren.

(4) Die Beteiligten haben das Recht, die Prüfungsakten im Büro des Landtages einzusehen.