§ 5a WPrüfG LSA
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 5a WPrüfG LSA – Verfahren im Wahlprüfungsausschuss
Der Wahlprüfungsausschuss prüft zunächst, ob der Einspruch zulässig und ob ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen ist. Findet eine mündliche Verhandlung statt, ist diese so vorzubereiten, dass möglichst nach einem Verhandlungstermin die Beschlussfassung des Wahlprüfungsausschusses erfolgen kann. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses dies verlangt.