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§ 17 WPrüfG LSA
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WPrüfG LSA
Referenz: 111.2
Abschnitt: Abschnitt 2 – Feststellungsverfahren
 

§ 17 WPrüfG LSA – Antragsberechtigte

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind antragsberechtigt

  1. 1.

    jede Partei, die Wahlvorschläge eingereicht hat oder die keinen Wahlvorschlag einreichen konnte, weil der Landeswahlausschuss sie für die Wahl nicht als Partei anerkannt hat,

  2. 2.

    (aufgehoben)

  3. 3.

    jede Fraktion des Landtages,

  4. 4.

    eine Gruppe von mindestens zehn Abgeordneten,

  5. 5.

    der Minister des Innern,

  6. 6.

    der Landeswahlleiter,

  7. 7.

    jeder Kreiswahlleiter.

(2) Der Antrag kann jederzeit gestellt werden.