§ 17 WPrüfG LSA
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 17 WPrüfG LSA – Antragsberechtigte
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind antragsberechtigt
- 1.
jede Partei, die Wahlvorschläge eingereicht hat oder die keinen Wahlvorschlag einreichen konnte, weil der Landeswahlausschuss sie für die Wahl nicht als Partei anerkannt hat,
- 2.
(aufgehoben)
- 3.
jede Fraktion des Landtages,
- 4.
eine Gruppe von mindestens zehn Abgeordneten,
- 5.
der Minister des Innern,
- 6.
der Landeswahlleiter,
- 7.
jeder Kreiswahlleiter.
(2) Der Antrag kann jederzeit gestellt werden.