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§ 14 WPrüfG LSA
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WPrüfG LSA
Referenz: 111.2
Abschnitt: Abschnitt 1 – Wahlprüfungsverfahren
 

§ 14 WPrüfG LSA – Berichtigung und Neuzuweisung

Werden im Wahlprüfungsverfahren Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt oder rechnerische Fehler festgestellt, die nicht eine Ungültigkeitserklärung der Wahl in den Wahlkreisen zur Folge haben, so ist dennoch die Berichtigung des Wahlergebnisses durch den Landeswahlausschuss vorzunehmen. Ergeben sich als Folgen einer oder mehrerer solcher rechtskräftigen Berichtigungen Änderungen in der Zuweisung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge, so ist eine Neuzuweisung auch dann durch den Landeswahlausschuss vorzunehmen, wenn im Übrigen die Wahl nicht für ungültig erklärt wird.