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§ 7 WPrüfG - Beschluss des Wahlprüfungsausschusses

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Amtliche Abkürzung
WPrüfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Der Beschluss des Ausschusses ist schriftlich unter Angabe der Gründe niederzulegen; der Beschluss muss einen Entscheidungsvorschlag enthalten.

(2) Der Beschluss ist spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an alle Abgeordneten zu verteilen.