§ 7 WPrüfG - Beschluss des Wahlprüfungsausschusses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
- Amtliche Abkürzung
- WPrüfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Der Beschluss des Ausschusses ist schriftlich unter Angabe der Gründe niederzulegen; der Beschluss muss einen Entscheidungsvorschlag enthalten.
(2) Der Beschluss ist spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an alle Abgeordneten zu verteilen.