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§ 28 WpPG
Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Sonstige Vorschriften

Titel: Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WpPG
Gliederungs-Nr.: 4110-9
Normtyp: Gesetz

§ 28 WpPG – Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

(1) Prospekte, die vor dem 21. Juli 2019 gebilligt wurden, unterliegen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiterhin dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung.

(2) (1)1Wertpapier-Informationsblätter, deren Veröffentlichung vor dem 21. Juli 2019 gestattet wurde, unterliegen weiterhin dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung. 2Anträge auf Gestattung der Veröffentlichung von Wertpapier-Informationsblättern, die vor dem 21. Juli 2019 gestellt wurden und bis zum 20. Juli 2019 einschließlich nicht beschieden sind, gelten als Anträge auf Gestattung der Veröffentlichung nach § 4 in der nach dem 21. Juli 2019 geltenden Fassung.

Zu § 28: Neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1002).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 60 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) soll in § 28 Absatz 2 Satz 2 das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.