§ 20 WpPG
Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG)
Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Zuständige Behörde und Verfahren
§ 20 WpPG – Sofortige Vollziehung
Keine aufschiebende Wirkung haben
- 1.
- 2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
Zu § 20: Der bisherige § 31, neugefasst durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2481), wurde (geändert) § 20 durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1002).