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§ 17 WpPG
Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Zuständige Behörde und Verfahren

Titel: Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WpPG
Gliederungs-Nr.: 4110-9
Normtyp: Gesetz

§ 17 WpPG – Zuständige Behörde

Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der jeweils geltenden Fassung.

Zu § 17: Neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1002).