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§ 45 WPO - Prokuristen

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Amtliche Abkürzung
WPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben. Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.