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§ 37 WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister

Titel: Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WpHG
Gliederungs-Nr.: 4110-4
Normtyp: Gesetz

§ 37 WpHG – Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Meldepflichtiger ist von den Meldepflichten nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 befreit, wenn die Mitteilung von seinem Mutterunternehmen erfolgt oder, falls das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunternehmen erfolgt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1.

Zu § 37: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2029), geändert durch G vom 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1693).