§ 113 WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Bundesrecht
Abschnitt 16 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten → Unterabschnitt 1 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen
§ 113 WpHG – Beschwerde
(1) 1Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend.
Zu § 113: Eingefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3408).