§ 100 WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Bundesrecht
Abschnitt 13 – Finanztermingeschäfte
§ 100 WpHG – Verbotene Finanztermingeschäfte
(1) Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 15 kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist.
(2) 1Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes Finanztermingeschäft), ist nichtig. 2Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes Finanztermingeschäft,
- 2.eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis,
- 3.die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften,
- 4.Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften.
Zu § 100: Eingefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2010), geändert durch G vom 3. 7. 2015 (BGBl I S. 1114) und 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1693).