Gesetze

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§ 52 WPflG
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften

Titel: Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPflG
Gliederungs-Nr.: 50-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 WPflG – Übergangsvorschrift

Auf Wehrpflichtige, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 13 Absatz 1 Satz 1 in der bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.