Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 42a WPflG
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften

Titel: Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPflG
Gliederungs-Nr.: 50-1
Normtyp: Gesetz

§ 42a WPflG – Grenzschutzdienstpflicht

1Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenzschutzdienstpflichtige), können nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. 2Der im Bundesgrenzschutz geleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen.