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§ 42 WPflG
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften

Titel: Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPflG
Gliederungs-Nr.: 50-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 WPflG – Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes

(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen.

(2) 1Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr anzuzeigen. 2Das Gleiche gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.

(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23 entsprechend.

Zu § 42: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).