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§ 29b WPflG
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades

Titel: Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPflG
Gliederungs-Nr.: 50-1
Normtyp: Gesetz

§ 29b WPflG – Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen

1Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen. 2Das gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.