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§ 28 WPflG
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades

Titel: Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPflG
Gliederungs-Nr.: 50-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 WPflG – Beendigungsgründe

Der Wehrdienst endet

  1. 1.

    durch Entlassung (§§ 29 und 29b),

  2. 2.

    im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, es sei denn, der Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 ist angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,

  3. 3.

    durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes,

  4. 4.

    durch Ausschluss (§ 30).