§ 28 WPflG
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades
§ 28 WPflG – Beendigungsgründe
Der Wehrdienst endet
- 1.
- 2.
im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, es sei denn, der Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 ist angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,
- 3.
durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes,
- 4.
durch Ausschluss (§ 30).