§ 15c WPflG - Datenaktualisierung
Bibliographie
- Titel
- Wehrpflichtgesetz (WPflG)
- Amtliche Abkürzung
- WPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 50-1
1Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist berechtigt, die Daten nach § 15 zum Zweck der Aktualisierung erneut abzurufen. 2Die Berechtigung zum Datenabruf endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat.