Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 WPflG
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Wehrpflicht → Unterabschnitt 3 – Wehrdienstausnahmen

Titel: Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPflG
Gliederungs-Nr.: 50-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 WPflG – Ausschluss vom Wehrdienst

Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,

  1. 1.

    wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,

  2. 2.

    wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

  3. 3.

    wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist,

  4. 4.

    wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 des Soldatengesetzes nicht vereinbar sind.

Zu § 10: Geändert durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250) und 20. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 392) (23. 12. 2023).