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Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Bundesrecht
Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WOS
Gliederungs-Nr.: 801-7-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
(Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)

Vom 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 594)

Geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4640)

Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

Inhaltsübersicht§§
  
  
Erster Teil 
Wahl der Bordvertretung1 - 31
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften1 - 18
  
Zweiter Abschnitt 
Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Mitglieder der Bordvertretung19 - 26
  
Erster Unterabschnitt 
Wahlvorschläge19, 20
  
Zweiter Unterabschnitt 
Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (Verhältniswahl)21 - 23
  
Dritter Unterabschnitt 
Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (Mehrheitswahl)24 - 26
  
Dritter Abschnitt 
Besondere Vorschriften für die Wahl nur eines Mitglieds der Bordvertretung (Mehrheitswahl)27 - 30
  
Vierter Abschnitt 
Verkürztes Wahlverfahren gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes31
  
Zweiter Teil 
Wahl des Seebetriebsrats32 - 58
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften32 - 56
  
Zweiter Abschnitt 
Besondere Vorschriften57, 58
  
Dritter Teil 
Übergangs- und Schlussvorschriften59, 60