Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 WoGV
Wohngeldverordnung (WoGV)
Bundesrecht

Teil 2 – Ermittlung der Miete

Titel: Wohngeldverordnung (WoGV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoGV
Gliederungs-Nr.: 8601-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 WoGV – Mietwert

(1) 1Als Mietwert des Wohnraums (§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Wohngeldgesetzes) soll der Betrag zu Grunde gelegt werden, der der Miete für vergleichbaren Wohnraum entspricht. 2Dabei sind Unterschiede des Wohnwertes, insbesondere in der Größe, Lage und Ausstattung des Wohnraums, durch angemessene Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen.

(2) Der Mietwert ist zu schätzen, wenn ein der Miete für vergleichbaren Wohnraum entsprechender Betrag nicht zu Grunde gelegt werden kann.

Zu § 7: Geändert durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl I S. 1856).