§ 5 WoGV
Wohngeldverordnung (WoGV)
Wohngeldverordnung (WoGV)
Bundesrecht
Teil 2 – Ermittlung der Miete
§ 5 WoGV – Nicht feststehende Betriebskosten
Stehen bei der Entscheidung über den Mietzuschussantrag die Umlagen für Betriebskosten ganz oder teilweise nicht fest, sind Erfahrungswerte als Pauschbeträge anzusetzen.
Zu § 5: Geändert durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl I S. 1856).