Gesetze

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§ 5 WoGV
Wohngeldverordnung (WoGV)
Bundesrecht

Teil 2 – Ermittlung der Miete

Titel: Wohngeldverordnung (WoGV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoGV
Gliederungs-Nr.: 8601-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 WoGV – Nicht feststehende Betriebskosten

Stehen bei der Entscheidung über den Mietzuschussantrag die Umlagen für Betriebskosten ganz oder teilweise nicht fest, sind Erfahrungswerte als Pauschbeträge anzusetzen.

Zu § 5: Geändert durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl I S. 1856).