§ 4 WoGV
Wohngeldverordnung (WoGV)
Wohngeldverordnung (WoGV)
Bundesrecht
Teil 2 – Ermittlung der Miete
§ 4 WoGV – Sach- und Dienstleistungen des Mieters
(1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, ist die ermäßigte Miete zu Grunde zu legen.
(2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine bestimmte Vergütung, ist diese Vergütung ohne Einfluss auf die Miete.
Zu § 4: Geändert durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl I S. 1856).