Wohngeldverordnung (WoGV)
Teil 3 – Wohngeld-Lastenberechnung
§ 12 WoGV – Belastung aus dem Kapitaldienst
(1) 1Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszuweisen:
- 1.
die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbesondere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewiesenen Fremdmittel,
- 2.
die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,
- 3.
die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiesenen Fremdmittel,
- 4.
die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen zur Finanzierung der in § 11 genannten Zwecke.
2Als Tilgungen sind auch die
- a)Prämien für Personenversicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken und
- b)Bausparbeiträge, wenn der angesparte Betrag für die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist,
in Höhe von 2 Prozent dieser Fremdmittel auszuweisen.
(2) 1Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden. 2Ist die tatsächliche Leistung geringer, ist die geringere Leistung anzusetzen.
Zu § 12: Neugefasst durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl I S. 1856).