§ 1 WoGV
Wohngeldverordnung (WoGV)
Wohngeldverordnung (WoGV)
Bundesrecht
Teil 1 – Anwendungsbereich
§ 1 WoGV – Anwendungsbereich
(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Teils 2 dieser Verordnung zu ermitteln.
(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen werden kann.
(3) Die Mietenstufen für Gemeinden ergeben sich aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage.
Zu § 1: Geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 24. 9. 2008 (BGBl I S. 1856).